RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus dem Fehlen von Drohungen seitens einer bestimmten Gruppe, mag sie auch "offiziellen" Charakter haben, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass (auch) eine andere Gruppe/andere Personen keine Verfolgungshandlungen setzen werden. Zwar ist einzuräumen, dass bloße Fragen nach dem Aufenthalt des Bf für sich betrachtet unbeachtlich erscheinen müssten, im Zusammenhang mit den behaupteten vorangegangenen Drohungen und der behaupteten "Säuberung" der albanischen Gesellschaft im Kosovo von "serbischen Elementen", wobei auch Albaner ermordet worden seien, gewinnt dieser Umstand vor dem Hintergrund der leitenden Tätigkeit des Bf im serbischen Gesundheitssystem jedoch eine besondere Qualität. Geht man von den Behauptungen des Bf aus, so lässt sich daher ohne Ermittlungen zur Situation von Personen mit vergleichbarem Schicksal keine Aussage darüber treffen, inwieweit die Gefahr bestehe, der Bf könnte Zielobjekt von Verfolgungshandlungen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010301.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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