RS Vwgh 2001/4/4 99/01/0369

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen § 64 Abs 1 KFG (hier: Lenken eines Motorfahrrades ohne Besitz eines Moped-Ausweises) handelt es sich um eine durchaus beachtenswerte Verwaltungsübertretung. Wenn aber beim Lenken des Mofas vom Lenker weder eine besondere Gefährdung ausgegangen ist noch gefährliche Umstände vorgelegen sind und das Vergehen überdies einmalig blieb und keine weiteren Folgen hatte, so wird dessen (hier in Zusammenhang mit der nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgten) Einschätzung als gravierende Rechtsverletzung dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010369.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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