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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / SozialhilfeRechtssatz
Keine Folge
Auftrag an den Betreiber eines privaten Pflegeheimes, bis 15.01.02 die Anzahl des Pflegepersonals so aufzustocken, daß insgesamt 23 Pflegepersonen zur Verfügung stehen, davon 14 diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und 9 Pflegehelfer.
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fachgerechten Pflege der in einem Pflegeheim untergebrachten Personen. Wenn daher, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt auf Sachverständigengutachten festgestellt hat, die bisherige Pflegesituation so mangelhaft war, daß diesen Mängeln mit einer Anordnung der Aufstockung des Pflegepersonals begegnet werden mußte, so erscheint diese auch geboten, um in der gegebenen Situation dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der fachgerechten Pflege der Heimbewohner Rechnung zu tragen.
Dem tritt der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung im wesentlichen nur mit dem Argument seiner finanziellen Situation entgegen, deren Berücksichtigung aber hinter dem Erfordernis einer fachgerechten Pflege jedenfalls zurückzutreten hat.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1671.2001Dokumentnummer
JFR_09988780_01B01671_01