RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. das E vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287, und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen (vgl. das E vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). In dem im letztgenannten E behandelten Fall wurden - gleichfalls bezogen auf den Kosovo - rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im vorliegenden Fall datieren die jüngsten vom unabhängigen Bundesasylsenat erkennbar herangezogenen Berichte und Informationen aus dem September/Oktober 1999, während sein Bescheid Ende April 2000 erlassen worden ist. Demzufolge wurde etwa auf im Herbst 1999 aktuelle Überwinterungsprogramme Bezug genommen, denen Ende April 2000 naturgemäß nur mehr bedingte Bedeutung zukam. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten behördlichen Verpflichtung zur Heranziehung jüngster Unterlagen und im Hinblick auf die erkennbare "Berichtsdichte" betreffend den Kosovo - die Beschwerde nennt beispielsweise das Gutachten des Ludwig Boltzmann-Institutes für Menschenrechte vom 30. Dezember 1999, welches etwa auch in dem dem E vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056, zugrunde liegenden Bescheid erwähnt worden ist - erweisen sich das Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates bzw. seine Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo damit als mangelhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010348.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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