RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0301

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Zufolge dem E vom 3. 5. 2000, 99/01/0359, ist die Verfolgung seitens serbischer Behörden wegen Änderung der Verhältnisse im Kosovo seit dem 20. 6. 1999 als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen. Das schließt es freilich nicht aus, dass dem Bf aus anderen, auf die nunmehrige Ordnungsmacht (Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen; vgl. auch das E vom 7. 6. 2000, 2000/01/0162) bezogenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010301.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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