RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Schutzfähigkeit der KFOR-Truppen betreffend sei auf das E vom 6. 3. 2001, 2000/01/0056, verwiesen. Es kommt demnach darauf an, ob die KFOR-Truppen gewährleisten können, dass der Bf nicht mit "maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" - aus einem in der FlKonv genannten Grund - Opfer einer asylrelevante Intensität erreichenden Verfolgung wird. Ausgehend von den behördlichen Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo, die Sicherheit betreffend, kann das jedoch nicht ohne weiteres bejaht werden. So ist dort ua davon die Rede, dass sich zwar die Sicherheitssituation zumindest für die Mehrheitsbevölkerung der Albaner grundlegend gebessert habe, dass jedoch von normalisierten Verhältnissen zweifelsfrei nicht gesprochen werden könne; festzuhalten sei weiters steigende Gewaltbereitschaft innerhalb der albanischen Volksgruppe, wobei auch politische Hintergründe auszumachen seien; der Generalsekretär der Vereinten Nationen habe eindringlich darauf hingewiesen, dass das Ausmaß und die Art der Gewalt im Kosovo, hauptsächlich gegen Minderheiten, noch großer Anstrengung bedürfe, um die Lage weiter zu verbessern; unbestritten gefährlich sei die Situation für die im Kosovo verbliebenen Minderheiten; ihre Sicherheitslage sei "zum Teil dramatisch". Die letztgenannten Feststellungen sind auch für die Situation des Bf beachtlich, weil die Sicherheitslage nichtalbanischer Minderheiten Rückschlüsse auf die Sicherheitslage gefährdeter Gruppen von Kosovo-Albanern erlaubt (Hinweis E vom 6. 3. 2001, 2000/01/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010301.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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