Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §94;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall (nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof) eine Wiederholung der Verhandlung, wie sie in § 94 LDG 1984 bei Änderung der Senatszusammensetzung bzw. bei Zeitablauf - welche Voraussetzungen beide vorlagen - zwingend vorgesehen ist, vor der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer nicht erfolgte; der Landeslehrer hat in der Berufungsverhandlung auch nicht auf die Wiederholung des Ermittlungsverfahrens verzichtet oder sich ausdrücklich mit der bloßen Verlesung der Ergebnisse derselben einverstanden erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090138.X01Im RIS seit
20.06.2001