RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0138

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §94;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall (nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof) eine Wiederholung der Verhandlung, wie sie in § 94 LDG 1984 bei Änderung der Senatszusammensetzung bzw. bei Zeitablauf - welche Voraussetzungen beide vorlagen - zwingend vorgesehen ist, vor der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer nicht erfolgte; der Landeslehrer hat in der Berufungsverhandlung auch nicht auf die Wiederholung des Ermittlungsverfahrens verzichtet oder sich ausdrücklich mit der bloßen Verlesung der Ergebnisse derselben einverstanden erklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090138.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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