RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0531

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §68;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/01/0532

Rechtssatz

Der Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wogegen der Ehegatte bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien Berufung erhob. Die nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 nicht zu bezweifelnde Unanwendbarkeit des abgekürzten Berufungsverfahrens auf die Berufung des Ehegatten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien gegen den auf § 68 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid hat auch zur Folge, dass der letzte Satz des § 32 Abs. 1 AsylG 1997, mit dem einerseits abgesonderte Berufungen gegen die Bescheide über die Asylerstreckungsanträge für unzulässig erklärt werden und nach dessen weiterem Inhalt andererseits solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten gelten, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen kann (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010531.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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