RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0080

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
DO Wr 1994 §100 Abs3;
DO Wr 1994 §103 Abs1;
DO Wr 1994 §90 Z1 idF 1996/033;

Rechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis der Disziplinaroberkommission ist gemäß dem nach § 90 Z. 1 Wr DO 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 33/1996) anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG durch den erstinstanzlichen Einstellungsbescheid begrenzt. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides kann nur im Umfang einer Behebung der Verfahrenseinstellung mit der Rechtsfolge der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens in erster Instanz in Betracht kommen. Gegenstand der Entscheidung ist nämlich die gemäß § 100 Abs. 3 Wr DO 1994 zu beurteilende Frage, ob das Disziplinarverfahren (im Sinne einer Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) einzustellen oder (in Abänderung des Einstellungsbescheides) ein Verhandlungsbeschluss zu fassen ist. Ohne Verhandlungsbeschluss und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 103 Abs 1 Wr DO 1994) darf jedenfalls eine Disziplinarstrafe nicht verhängt werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090080.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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