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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Zurückweisung einer gegen die Aufstellung eines (zusätzlichen) Müllsammelgefäßes erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß §67c Abs3 AVG durch den UVS und Auferlegung eines dem Magistrat der Stadt Wien als belangter Behörde zu leistenden Kostenersatzes iHv S 6.865,-- (€ 498,90).
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. In den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen einer eventuellen Rechtsverfolgung zur Rückerstattung des derzeit geschuldeten Betrages vermag der Verfassungsgerichtshof an sich keine Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers zu erblicken.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1726.2001Dokumentnummer
JFR_09988772_01B01726_01