RS Vfgh 2001/12/28 B1726/01

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Veröffentlicht am 28.12.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Zurückweisung einer gegen die Aufstellung eines (zusätzlichen) Müllsammelgefäßes erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß §67c Abs3 AVG durch den UVS und Auferlegung eines dem Magistrat der Stadt Wien als belangter Behörde zu leistenden Kostenersatzes iHv S 6.865,-- (€ 498,90).

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. In den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen einer eventuellen Rechtsverfolgung zur Rückerstattung des derzeit geschuldeten Betrages vermag der Verfassungsgerichtshof an sich keine Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers zu erblicken.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1726.2001

Dokumentnummer

JFR_09988772_01B01726_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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