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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine Missachtung geltender Rechtsvorschriften unzweifelhaft vor, so ändert an der disziplinären Verantwortlichkeit nichts, wenn andere Mitarbeiter der Dienststelle ein gleichfalls unkorrektes Verhalten setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090101.X02Im RIS seit
20.06.2001