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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Um über den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG rechtmäßig und unter Beachtung der Verpflichtungen nach dem ARB Nr. 1/80 entscheiden zu können, haben die Behörden sich auch damit auseinanderzusetzen, ob dem antragstellenden türkischen Staatsangehörigen, der behauptete, die Voraussetzungen des Art. 7 ARB Nr. 1/80 zu erfüllen, unmittelbar anwendbare Rechte im Sinne des ARB Nr. 1/80 tatsächlich zustehen oder nicht, hängt von der Beantwortung dieser Vorfrage doch entscheidend ab, ob bei der Arbeitsmarktprüfung die aus Höchstzahlen sich ergebenden Beschränkungen (hier der Landeshöchstzahl für Tirol) angewendet werden dürfen oder nicht. Auch die Behörde erster Instanz hätte schon vor dem Inkrafttreten des § 4c AuslBG diese Vorfrage prüfen müssen, wurden die Bestimmungen des ARB Nr. 1/80 doch mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 wirksam.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090047.X02Im RIS seit
11.07.2001