RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §13a;
AuslBG §21;
AuslBG §34 Abs19 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;
AVG §38;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Um über den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG rechtmäßig und unter Beachtung der Verpflichtungen nach dem ARB Nr. 1/80 entscheiden zu können, haben die Behörden sich auch damit auseinanderzusetzen, ob dem antragstellenden türkischen Staatsangehörigen, der behauptete, die Voraussetzungen des Art. 7 ARB Nr. 1/80 zu erfüllen, unmittelbar anwendbare Rechte im Sinne des ARB Nr. 1/80 tatsächlich zustehen oder nicht, hängt von der Beantwortung dieser Vorfrage doch entscheidend ab, ob bei der Arbeitsmarktprüfung die aus Höchstzahlen sich ergebenden Beschränkungen (hier der Landeshöchstzahl für Tirol) angewendet werden dürfen oder nicht. Auch die Behörde erster Instanz hätte schon vor dem Inkrafttreten des § 4c AuslBG diese Vorfrage prüfen müssen, wurden die Bestimmungen des ARB Nr. 1/80 doch mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 wirksam.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090047.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten