RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0530

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dass der Bf tatsächlich nicht gegen die UCK eingestellt ist, ist in Zusammenhang mit der Frage, ob die befürchtete Verfolgung als eine solche zu qualifizieren ist, die aus Gründen seiner "politischen Gesinnung" (Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv) stattfinde, irrelevant; maßgeblich ist allein, dass ihm seitens dieser Organisation bzw ihrer Mitglieder behauptetermaßen unterstellt werde, eine derartige Einstellung zu vertreten und dass im Hinblick darauf Verfolgung drohe (vgl etwa das E vom 30. 9. 1997, 96/01/0871).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010530.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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