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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Dass der Bf tatsächlich nicht gegen die UCK eingestellt ist, ist in Zusammenhang mit der Frage, ob die befürchtete Verfolgung als eine solche zu qualifizieren ist, die aus Gründen seiner "politischen Gesinnung" (Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv) stattfinde, irrelevant; maßgeblich ist allein, dass ihm seitens dieser Organisation bzw ihrer Mitglieder behauptetermaßen unterstellt werde, eine derartige Einstellung zu vertreten und dass im Hinblick darauf Verfolgung drohe (vgl etwa das E vom 30. 9. 1997, 96/01/0871).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010530.X02Im RIS seit
07.06.2001