RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0138

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §52;
LDG 1984 §69;

Rechtssatz

Die Bestrafung des Landeslehrers setzt schuldhaftes Verhalten voraus. Der Sachverständige verknüpft die Nichterfüllung der dienstlichen Anforderungen durch den Landeslehrer zwar mit dessen auf jahrelangen Alkoholmissbrauch rückführbare "Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit", also eine diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung, die auch bereits zu "Umweltproblemen" geführt habe, setzt diese Persönlichkeitsveränderung aber nicht in konkreten Bezug zu den von einem Landeslehrer zu beobachtenden Dienstpflichten. Dies ist aber gerade dort erforderlich, wo diese Dienstpflichten in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß in der Einhaltung von Disziplin und Sorgfalt bestehen. Dabei ist im Falle einer Persönlichkeitsveränderung auf Grund eines Alkoholmissbrauchs im Sinne einer "Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit" zu fragen, inwieweit bzw. zu welchem Zeitpunkt der Betroffene durch diese bereits eingetretene Veränderung noch in der Lage war, sein weiteres Verhalten zu steuern. Eine bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder verminderte Hemmfähigkeit vermag allerdings nicht zu exkulpieren.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090138.X02

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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