RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0101

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Hat ein Sicherheitswachebeamter die Ausführung eines Häftlings aus der U-Haft in das Sicherheitsbüro unter Angabe einer unrichtigen Aktenzahl beantragt und seinen Vorgesetzten - zumindest aus dessen Sicht - über die möglicherweise entscheidungsrelevanten Umstände mangelhaft informiert, so ist die Frage, ob im Falle der umfassenden bzw. richtigen Information der Vorgesetzte die Unterfertigung des Ansuchens verweigert hätte, in diesem Zusammenhang ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen - lauteren oder unlauteren - Motiven heraus der Sicherheitswachebeamte diese Vorgangsweise gewählt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr allein der unzweifelhafte Vertrauensbruch innerhalb des Organisationsgefüges der Dienststelle. Auf andere Kriterien kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090101.X03

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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