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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art20 Abs3Leitsatz
Keine Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen Präsident Adamovich; Veröffentlichung des Beschlusses zulässig und gebotenRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof schließt sich der Beurteilung des Generalprokurators vorbehaltlos an. Die Vorwürfe des Landeshauptmannes sind zu einem Teil durch Urkunden widerlegt, zum anderen Teil hat der Landeshauptmann aber Schlüsse aus den von ihm vorgelegten Urkunden gezogen, die durch deren Inhalt nicht gedeckt sind. Insgesamt können daher diese Vorwürfe keinen Anlass dafür bieten, ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Angesichts dessen braucht sich der Verfassungsgerichtshof auch nicht mit der Frage zu befassen, ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt geeignet gewesen wäre, den Tatbestand des §10 Abs1 litc VfGG zu erfüllen.
Nach §10 Abs2 vierter Satz VfGG sind Vorschriften des RDG nur auf das "weitere", dh einem allfälligen Einleitungsbeschluss nach §10 Abs2 zweiter Satz VfGG folgende Verfahren anzuwenden. Sind daher solche Bestimmungen auf die Verfahrensschritte bis einschließlich der Beschlussfassung nach der erwähnten Gesetzesstelle nicht anzuwenden, stellt sich die Frage der "Entsprechung" des §127 RDG in diesem Verfahrensabschnitt von vornherein nicht.
Da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die eine Geheimhaltung von Spruch und Begründung der vorliegenden Entscheidung gemäß Art20 Abs3 B-VG oder im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des §1 Abs1 DSG 2000 gebieten würden, ist es dem Verfassungsgerichtshof durch keine gesetzliche Bestimmung verwehrt, diesen Beschluss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall hält der Verfassungsgerichtshof eine solche Bekanntmachung angesichts der vorangegangenen öffentlichen Diskussion auch im Interesse der Abwehr von Angriffen auf die Unabhängigkeit seiner Rechtsprechung für geboten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Datenschutz, VfGH / Amtsenthebung, VfGH / AmtsverschwiegenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:DV1.2001Dokumentnummer
JFR_09979894_01DV0001_01