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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 4c AuslBG wurde nach der Absicht des Gesetzgebers unter anderem auch klargestellt, dass die nach den Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige auszustellenden Berechtigungen weiterhin wie Berechtigungen nach dem AuslBG auf Höchstzahlen anzurechnen sind, und dass die aus Höchstzahlen sich ergebenden Beschränkungen im Einzelfall nicht anwendbar sind (vgl. hiezu auch die Gesetzesmaterialien 689 Beil. XX. GP, Seite 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090047.X01Im RIS seit
11.07.2001