RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0348

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056, ausgesprochen hat, führt die Änderung der Verhältnisse im Kosovo seit dem 20. Juni 1999 (vgl. dazu das E vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359) nicht zwingend dazu, dass einem aus dem Kosovo stammenden Asylwerber die Gewährung von Asyl versagt werden müsste. Vielmehr kann solchen Personen aus anderen, auf die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der Vereinten Nationen) bezogenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukommen, insbesondere wenn diese nicht in der Lage sein sollte, asylrelevante Verfolgungshandlungen von dritter Seite hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010348.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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