RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0258

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Stellt die Beh auf die persönliche und berufliche Integration des Fremden ab, wird sie den jedenfalls seit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das StbG 1985 prägenden Ordnungsvorstellungen grundsätzlich gerecht. Die Bedeutung der in § 11 StbG 1985 ausdrücklich angesprochenen Integration des Fremden unterstreicht die Regierungsvorlage an mehreren Stellen (Hinweis 1283 BlgNR 20. GP 5, 6 und 9). Es kommt auf das Ausmaß der Integration im Entscheidungszeitpunkt an. Zwar wohnt dem Kriterium der Integration insoweit ein zeitdauerbezogenes Moment inne, als sie regelmäßig nicht plötzlich und unvermittelt eintritt, sondern üblicher Weise Ergebnis eines Entwicklungsprozesses ist, doch ist bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 auf den derzeitigen Stand dieses Entwicklungsprozesses Bedacht zu nehmen. Zeiten, die mehr als sieben Jahre zurückliegen, fallen bei einer darauf abzielenden Beurteilung nicht mehr maßgeblich ins Gewicht. Eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, erweist sich jedenfalls als verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010258.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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