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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §92 Abs2;Rechtssatz
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vor, hat der Landeslehrer gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat. Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein; diese sind in dem die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen (Hinweis VwGH E 18. März 1993, Zl. 92/09/0352).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090166.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010