RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0162 E 21. Februar 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor

(Hinweis E 5.2.1986, 84/09/0118).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090041.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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