RS Vfgh 2002/1/11 B31/02

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Veröffentlicht am 11.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Stattgabe des Antrages "auf Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen Feststellungsverfahren gemäß §359b Abs1 GewO 1994" betreffend Ansuchen einer Gesellschaft mbH um Erteilung einer behördlichen Genehmigung zur Änderung einer Betriebsanlage "beschränkt auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen" (unter Verweis auf E v 24.09.01, G98/01).

Abgesehen davon, daß das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet ist darzutun, daß durch die bloß eingeschränkte Zuerkennung der Parteistellung im gewerbebehördlichen Verfahren während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger - konkreter - Nachteil verbunden ist, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers spricht, übersieht der Antragsteller auch, daß eine allfällige Stattgabe keineswegs die Unzulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens zur Folge hätte, in dem der Antragsteller kraft Gesetzes keine weitergehende Parteistellung hat.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B31.2002

Dokumentnummer

JFR_09979889_02B00031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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