RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0041

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (Hinweis VwGH E 23. Jänner 1997, Zl. 95/09/0189, und E 6. März 1997, Zl. 94/09/0229).

Schlagworte

Rechtskraft Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090041.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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