RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0530

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Bf seinen Asylantrag ausschließlich auf eine befürchtete Verfolgung seitens der UCK (bzw. seitens ehemaliger Mitglieder dieser Organisation) gestützt. Eine derartige Verfolgung wäre dann von Relevanz, wenn die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der Vereinten Nationen) nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, eine derartige Verfolgung - so sie asylrelevante Intensität erreicht und auf die in der FlKonv genannte Gründe zurückzuführen ist - zu unterbinden (vgl. zuletzt und näher zur Frage der Schutzfähigkeit das E vom 6. 3. 2001, 2000/01/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010530.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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