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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Bf seinen Asylantrag ausschließlich auf eine befürchtete Verfolgung seitens der UCK (bzw. seitens ehemaliger Mitglieder dieser Organisation) gestützt. Eine derartige Verfolgung wäre dann von Relevanz, wenn die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der Vereinten Nationen) nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, eine derartige Verfolgung - so sie asylrelevante Intensität erreicht und auf die in der FlKonv genannte Gründe zurückzuführen ist - zu unterbinden (vgl. zuletzt und näher zur Frage der Schutzfähigkeit das E vom 6. 3. 2001, 2000/01/0056, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010530.X01Im RIS seit
07.06.2001