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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11 Abs2 Z1;Rechtssatz
Dass im Rahmen der beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisse die Antragstellerin durch nahe Angehörige betreut werden soll und dabei u.a. auch Betreuungsleistungen im Intimbereich geleistet werden, oder die Antragstellerin ihren Angehörigen mehr Vertrauen als anderen Personen entgegenbringt, vermag daran nichts zu ändern, dass die beantragten ausländischen Arbeitskräfte keine "nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege" sind und schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG nicht gegeben sind. Die Berücksichtigung der "Art der Tätigkeit" oder der "persönlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" ist somit nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090308.X01Im RIS seit
13.06.2001