RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §11 Abs2 Z1;
AuslBG §13;
AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;

Rechtssatz

Dass im Rahmen der beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisse die Antragstellerin durch nahe Angehörige betreut werden soll und dabei u.a. auch Betreuungsleistungen im Intimbereich geleistet werden, oder die Antragstellerin ihren Angehörigen mehr Vertrauen als anderen Personen entgegenbringt, vermag daran nichts zu ändern, dass die beantragten ausländischen Arbeitskräfte keine "nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege" sind und schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG nicht gegeben sind. Die Berücksichtigung der "Art der Tätigkeit" oder der "persönlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" ist somit nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090308.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten