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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit eines Beamten im Sinne des § 91 BDG 1979 ist (unter anderem auch) seine Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat. Die Zurechnungsfähigkeit als Teil des Schuldbegriffes des § 91 BDG 1979 ist eine unbedingte Voraussetzung für die Fällung eines Schuldspruches (mit oder ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe) im Sinn des § 126 Abs.2 BDG 1979. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes hat die Disziplinarbehörde gemäß (dem nach § 105 Z.1 BDG 1979 anwendbaren) § 45 Abs. 2 AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die - wenn objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Zustandes vorliegen - von den Disziplinarbehörden mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (Hinweis VwGH E 18.Oktober 1989, Zl. 89/09/0023 zum LDG 1984).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X01Im RIS seit
11.07.2001