RS Vfgh 2002/1/15 B1699/01

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Rückforderung des von der Republik Österreich für Lehrlingsfreifahrten iHv öS 6.081,- geleisteten Fahrpreises.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §30h Abs2, §30l FamilienlastenausgleichsG iVm §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1699.2001

Dokumentnummer

JFR_09979885_01B01699_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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