RS Vwgh 2001/4/4 2000/18/0091

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1997 §44;
FrG 1993 §6 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den auf Grundlage asylrechtlicher Vorschriften berechtigten Aufenthalt der Fremden, deren Asylantrag sich bisher nicht als unberechtigt erwiesen hat, stellt selbst ein durch unrichtige Angaben "erschlichener" Touristensichtvermerk keine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG 1997 rechtfertigende Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (Hier: Die Fremde reiste am 18. September 1995 mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet ein und verfügt seit Stellung ihres Asylantrages am 20. September 1995 durchgehend über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180091.X01

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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