RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0149

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Fällt der die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG begründende Sachverhalt (Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen) weg, unterliegt die Beschäftigung des Ausländers einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht. Eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Unkenntnis der Bestimmung des § 3 Abs. 7 AuslBG (Weiterbeschäftigungserlaubnis nach Wegfall der für die Nichtanwendung des AuslBG maßgeblichen persönlichen Umstände) vermag die Bewilligungspflicht nicht aufzuheben. Maßgeblich für den Wegfall ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Auflösung der Ehe, nicht etwa der Zeitpunkt, zu dem sich der Ausländer die Bestätigung der Rechtskraft des Scheidungsurteils geholt hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090149.X02

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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