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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §55 Abs1;Rechtssatz
Dass die an sich für den Beschuldigten zuständige Dienstbehörde (das war nach § 2 Z. 6 lit c in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 22 DVV 1981 der Präsident des Oberlandesgerichtes) eine nachgeordnete Dienststelle (den Präsidenten eines Kreisgerichtes, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht, an dem der Beschuldigte tätig war, gehört) mit der tatsächlichen Durchführung der im Auftrag der Disziplinarkommission anzustellenden Ermittlungen beauftragt, ist unbedenklich.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090274.X02Im RIS seit
22.02.2002