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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die ausschließlich die subjektive Tatseite betreffende Verpflichtung des Beschuldigten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dient, beseitigt keineswegs die Verpflichtung der Behörde, den objektiven Tatbestand zu ermitteln. Vielmehr ist gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG die Behörde verpflichtet, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090143.X01Im RIS seit
12.07.2001