RS Vfgh 2002/1/15 B1701/01

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen Bescheide des FA Lilienfeld betreffend Umsatz- und Einkommenssteuer

Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Bereich der Einkommensteuer führen die Gewinnerhöhungen angesichts des zur Verfügung stehenden Verlustvortrages vorderhand ohnehin nicht zu Steuerzahlungen. Was hingegen die Vorsteuerkürzung betrifft, so hat der Antragsteller, der im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, es unterlassen hinreichend darzulegen, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1701.2001

Dokumentnummer

JFR_09979885_01B01701_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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