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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen Bescheide des FA Lilienfeld betreffend Umsatz- und Einkommenssteuer
Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Bereich der Einkommensteuer führen die Gewinnerhöhungen angesichts des zur Verfügung stehenden Verlustvortrages vorderhand ohnehin nicht zu Steuerzahlungen. Was hingegen die Vorsteuerkürzung betrifft, so hat der Antragsteller, der im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, es unterlassen hinreichend darzulegen, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1701.2001Dokumentnummer
JFR_09979885_01B01701_01