RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Wenngleich bei fehlender direkter psychiatrischer Befundaufnahme (etwa bei Weigerung des zu Beurteilenden, an dieser mitzuwirken) die Erstattung eines Gutachtens nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheint, bedarf ein derart auf anderer Sachverhaltsgrundlage aufbauendes Gutachten dennoch der näheren Darlegung der zur Gewinnung gutachterlicher Schlussfolgerungen angewendeten Erfahrungssätze und der nachvollziehbaren Darstellung ihrer konkreten Anwendung im Fall des zu Beurteilenden.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten