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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenngleich bei fehlender direkter psychiatrischer Befundaufnahme (etwa bei Weigerung des zu Beurteilenden, an dieser mitzuwirken) die Erstattung eines Gutachtens nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheint, bedarf ein derart auf anderer Sachverhaltsgrundlage aufbauendes Gutachten dennoch der näheren Darlegung der zur Gewinnung gutachterlicher Schlussfolgerungen angewendeten Erfahrungssätze und der nachvollziehbaren Darstellung ihrer konkreten Anwendung im Fall des zu Beurteilenden.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X04Im RIS seit
11.07.2001