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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
KFG 1967 §102 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde hat sich bei ihrer bei Beurteilung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 gegeben ist, vorzunehmenden Einschätzung weder auf eine besondere Schwere der Verwaltungsübertretungen noch auf besonders gefährliche Umstände gestützt. Die beiden zuletzt begangenen Verwaltungsübertretungen betrafen die Verursachung eines Ölfleckes in der Größe einer DIN-A 4 Seite sowie das Unterlassen der sofortigen Ummeldung eines Fahrzeuges nach Verlegung des Wohnsitzes. Die mit Strafverfügungen vom selben Tag (3. August 1997) geahndeten insgesamt vier Verwaltungsübertretungen betrafen zwar durchaus ins Gewicht fallende Taten (Missachtung eines Überholverbotes;
Fahrtrichtungsänderung oder Fahrstreifenwechsel, ohne den Blinker zu betätigen; Missachtung umweltschutzrechtlicher Vorschriften sowie Fehlverhalten bezüglich Beleuchtung des Fahrzeuges), allerdings sind dann bis zur Bescheiderlassung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde mehr als sieben Jahre vergangen. Das selbe gilt für das unmittelbar darauf bestrafte Parkvergehen (Strafverfügung vom 7. September 1993), womit fünf der neun von der Staatsbürgerschaftsbehörde beurteilten Vergehen innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen worden sind, sodass von einer gewissen Regelmäßigkeit und ständigen Wiederholung der Delikte nicht gesprochen werden kann. Die schon neun Jahre zurückliegenden weiteren Übertretungen der Straßenverkehrsordnung betrafen die Missachtung eines Überholverbotes sowie eines gelben, nicht blinkenden Lichtes an einer Kreuzung. Insgesamt indizieren somit weder die Schwere der Verwaltungsübertretungen noch ein naher zeitlicher Zusammenhang zur Antragstellung bzw. Bescheiderlassung die von der Staatsbürgerschaftsbehörde getroffene negative Prognose.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010529.X03Im RIS seit
02.07.2001