RS Vwgh 2001/4/4 94/09/0274

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;

Rechtssatz

Die im Verdachtsbereich für die Fassung des Verhandlungsbeschlusses zur ausreichenden Klärung des Sachverhaltes für die Formulierung der Anschuldigungspunkte im Sinn des § 124 Abs. 2 BDG 1979 notwendigen Ermittlungen - die endgültige Klärung hat erst in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zu erfolgen - sind auch in diesem Fall (ungeachtet der von § 123 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 abweichenden Formulierung) von der Dienstbehörde durchzuführen (in diesem Sinn Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

2. Auflage, Seite 425 unter Hinweis auf die EB zur RV zum BDG 1977, 500 Blg NR 14. GP, Seite 89).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090274.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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