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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Derjenige, der wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, handelt auch disziplinarrechtlich nicht schuldhaft (vgl. auch § 11 StGB sowie § 3 VStG).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X02Im RIS seit
11.07.2001