Taten haben bei der nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen (Hinweis E 7.9.2000, 2000/01/0117). Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten.