RS Vfgh 2002/1/15 B39/02

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Beiträge
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation
VfGG §85 Abs2 / Raumordnung

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung eines Kanalaufschließungsbeitrags sowie eines Verkehrsflächen- und eines Wasserleitungsaufschließungsbeitrags von insgesamt S 46.444,92.

Die Antragsteller haben es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Im übrigen ist auch auf den Umstand hinzuweisen, daß die Aufschließungsbeiträge nicht - wie die Antragsteller vermeinen - "sofort und zur Gänze" bezahlt werden müssen, sondern die Abgabenschuld gemäß §25 Abs5 Oö RaumOG 1994 "in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 %" zu entrichten ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B39.2002

Dokumentnummer

JFR_09979885_02B00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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