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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung eines Kanalaufschließungsbeitrags sowie eines Verkehrsflächen- und eines Wasserleitungsaufschließungsbeitrags von insgesamt S 46.444,92.
Die Antragsteller haben es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Im übrigen ist auch auf den Umstand hinzuweisen, daß die Aufschließungsbeiträge nicht - wie die Antragsteller vermeinen - "sofort und zur Gänze" bezahlt werden müssen, sondern die Abgabenschuld gemäß §25 Abs5 Oö RaumOG 1994 "in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 %" zu entrichten ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B39.2002Dokumentnummer
JFR_09979885_02B00039_01