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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren geht in Anbetracht des objektiven Tatbestandes jedenfalls nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie verpflichtet ist (Hinweis VwGH E 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413, u.v.a.).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090143.X02Im RIS seit
12.07.2001