RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0143

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren geht in Anbetracht des objektiven Tatbestandes jedenfalls nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie verpflichtet ist (Hinweis VwGH E 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413, u.v.a.).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090143.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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