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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Fremde lebt seit 1991 in Österreich, ist mit einer Österreicherin verheiratet und hat mit ihr ein mittlerweile zwei Jahre altes Kind. Vor dem Hintergrund dieser verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer und der - als minderschwer zu bewertenden -
Verwaltungsübertretungen (die Verstöße gegen die StVO und das KFG 1967 sind nicht von solchem Gewicht, dass aus ihnen geschlossen werden könnte, der Fremde biete keine Gewähr iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985) trifft die Ansicht, dass die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 nicht vorliege, nicht zu (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010135.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013