RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0529

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass die letzte Übertretung der Straßenverkehrsordnung durch den Fremden rund fünf Jahre vor Erlassung des bekämpften Bescheides, mit dem die Behörde den Antrag des Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 abwies, begangen worden war, genügt der Hinweis der Behörde auf "insgesamt neun verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen" zur Begründung ihrer negativen Prognose nicht. Liegen die Verstöße gegen die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Vorschriften fünf oder mehr Jahre zurück (und weisen diese überwiegend nur einen geringen Unrechtsgehalt auf), ist es Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotz dieses bereits über einen längeren Zeitraum andauernden Wohlverhaltens zu der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Schlussfolgerung gekommen ist (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010529.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten