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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Geht man davon aus, dass die letzte Übertretung der Straßenverkehrsordnung durch den Fremden rund fünf Jahre vor Erlassung des bekämpften Bescheides, mit dem die Behörde den Antrag des Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 abwies, begangen worden war, genügt der Hinweis der Behörde auf "insgesamt neun verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen" zur Begründung ihrer negativen Prognose nicht. Liegen die Verstöße gegen die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Vorschriften fünf oder mehr Jahre zurück (und weisen diese überwiegend nur einen geringen Unrechtsgehalt auf), ist es Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotz dieses bereits über einen längeren Zeitraum andauernden Wohlverhaltens zu der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Schlussfolgerung gekommen ist (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010529.X02Im RIS seit
02.07.2001