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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt, dass in einem Verhandlungsbeschluss anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Will die Disziplinarkommission (erster Instanz) in der mündlichen Verhandlung Anschuldigungspunkte einbeziehen, die nach Fällung des Verhandlungsbeschlusses bekanntgeworden sind, oder die im Verhandlungsbeschluss nicht angeführt waren, so kann sie das nur, indem sie einen neuerlichen ergänzenden Verhandlungsbeschluss fällt (Hinweis VwGH E 25. November 1987, Zl. 87/09/0069). Die Fassung eines weiteren Verhandlungsbeschlusses, um die Durchführung des Disziplinarverfahrens bezüglich solcher Verletzungen von Dienstpflichten zu ermöglichen, die im bisherigen Verhandlungsbeschluss nicht angeführt waren, fällt in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission (Hinweise VwGH E 11. April 1984, Zl. 83/09/0226, und VfGH E 21. März 1968, VfSlg. 5694). Durch einen erstmals im Berufungsverfahren erhobenen neuen Anschuldigungspunkt würde der Disziplinarbeschuldigte um eine Instanz verkürzt und in seinem Parteiengehör verletzt.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090166.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010