RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0166

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §31;
LDG 1984 §35 Abs1;
LDG 1984 §69;

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass ein Landeslehrer eine Unterrichtseinheit versäumt hat, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Lehrer habe deshalb auch schuldhaft gehandelt. Die Feststellung der näheren Umstände der Versäumung dieser Unterrichtseinheit ist nicht nur für die Beurteilung der angelasteten Dienstpflichtverletzung nach § 31 LDG 1984 bedeutsam, sondern zudem für die Beurteilung der weiteren Anschuldigung, der Lehrer habe es unterlassen, diese Dienstabwesenheit zu melden, von erheblicher Bedeutung, setzt dieser Vorwurf doch die Feststellung voraus, der Lehrer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig das Bestehen dieser Meldepflicht erkennen können. Da der Sinn einer "unverzüglichen" Meldung gemäß § 35 Abs. 1 LDG 1984 darin besteht, auf den Ausfall eines Landeslehrers rechtzeitig durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des reibungslosen Dienstbetriebes (Unterrichts) reagieren zu können (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 218), endet diese dem Lehrer vorgeworfene Verletzung der Meldepflicht jedenfalls mit dem Ablauf der versäumten Unterrichtseinheit. Eine - aus welchem Grunde auch immer - erst nach dem Ende dieser Unterrichtseinheit erfolgte Meldung des Lehrers ließe nämlich Vorsorgemaßnahmen des Vorgesetzten nicht mehr zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090166.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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