RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0141

Rechtssatz

Normadressat der Strafbestimmungen des AuslBG ist nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 VStG der handelsrechtliche (und nicht der gewerberechtliche) Geschäftsführer einer (Personen- oder Handels-)Gesellschaft. Zu dessen Pflichten gehört es aus diesem Grunde auch, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090140.X02

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten