Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0141Rechtssatz
Normadressat der Strafbestimmungen des AuslBG ist nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 VStG der handelsrechtliche (und nicht der gewerberechtliche) Geschäftsführer einer (Personen- oder Handels-)Gesellschaft. Zu dessen Pflichten gehört es aus diesem Grunde auch, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090140.X02Im RIS seit
20.06.2001