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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §95 Abs1;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat zwar eine mündliche Verhandlung, in der auch Beweise aufgenommen wurden, durchgeführt, sie hat aber keine Feststellungen zum Verschulden des Landeslehrers in ihrem Disziplinarerkenntnis getroffen. Insoweit in ihrem Disziplinarerkenntnis zu dieser Anschuldigung auf das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis verwiesen wird, hat die Disziplinaroberkommission nicht berücksichtigt, dass sie auf Grund des zufolge § 95 Abs. 1 LDG 1984 geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes in ihrem Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen hatte, was in der (vor ihr durchgeführten) mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090166.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010