RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0166

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §95 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Disziplinaroberkommission hat zwar eine mündliche Verhandlung, in der auch Beweise aufgenommen wurden, durchgeführt, sie hat aber keine Feststellungen zum Verschulden des Landeslehrers in ihrem Disziplinarerkenntnis getroffen. Insoweit in ihrem Disziplinarerkenntnis zu dieser Anschuldigung auf das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis verwiesen wird, hat die Disziplinaroberkommission nicht berücksichtigt, dass sie auf Grund des zufolge § 95 Abs. 1 LDG 1984 geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes in ihrem Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen hatte, was in der (vor ihr durchgeführten) mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090166.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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