RS Vfgh 2002/1/21 B1706/01

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Veröffentlicht am 21.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Anordnung weiterer Zusammenschaltungsbedingungen gemäß §41 Abs3 TelekommunikationsG für die (direkte und indirekte) Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gesellschaft, die insbesondere Regelungen betreffend die Verkehrsarten und Zusammenschaltungsentgelte, die Zusammenschaltungsverbindungen sowie den Zugang zu tariffreien Diensten und zu Mehrwertdiensten zum Gegenstand haben.

Die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die an sich der Zielsetzung der Richtlinie und des TelekommunikationsG entspricht, ist im Hinblick auf die Bedeutung solcher Maßnahmen als gewichtiges öffentliches Interesse anzusehen. Hinzu kommt das Interesse der mitbeteiligten Partei an möglichst niedrigen Terminierungsentgelten, da die Überwälzung dieser Entgelte an die Endkunden auch die Wettbewerbssituation der mitbeteiligten Partei am Endkundenmarkt verändert.

Demgegenüber vermag die antragstellende Gesellschaft mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, weshalb die Versagung der aufschiebenden Wirkung für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, dh mit irreversiblen Konsequenzen oder auch nur mit besonderen Schwierigkeiten bei einer allfällige Wiederherstellung des früheren Zustandes verbunden wäre, zumal die Festsetzung anderer Entgelte nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohnedies zurückwirken würde (vgl VfGH 16.12.98, B2164/98-8 ua, 17.10.00, B1487/00). Die Ausführungen, wonach der mitbeteiligten Partei im Aufhebungsfall die nötige Bonität zur dann gebotenen Nachzahlung des Differenzbetrages ermangle, werden von der antragstellenden Gesellschaft in keiner Weise konkretisiert.

Da sohin mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht Folge zu geben.

(ebenso: B v 21.01.02, B 1707/01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1706.2001

Dokumentnummer

JFR_09979879_01B01706_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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