RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0138

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs4;
LDG 1984 §80 Abs5;

Rechtssatz

Nach § 80 Abs. 5 LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Dies bedeutet aber nicht, dass über die Rechtmäßigkeit ihrer Verhängung nicht zu entscheiden gewesen wäre, zumal gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat, im Falle der zu Unrecht ausgesprochenen Suspendierung daher vermögensrechtliche Ansprüche entstanden sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090138.X03

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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