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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §80 Abs1;Rechtssatz
Nach § 80 Abs. 5 LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Dies bedeutet aber nicht, dass über die Rechtmäßigkeit ihrer Verhängung nicht zu entscheiden gewesen wäre, zumal gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat, im Falle der zu Unrecht ausgesprochenen Suspendierung daher vermögensrechtliche Ansprüche entstanden sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090138.X03Im RIS seit
20.06.2001