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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wurde ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission, mit welchem ein (Polizei-)Beamter bloß zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und spricht das Ersatz-Disziplinarerkenntnis die Disziplinarstrafe der Entlassung aus, so ist die Argumentation des Beamten, er habe in der Zwischenzeit eine korrekte Dienstleistung erbracht, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der nunmehr verhängten Entlassung aufzuzeigen. Der Beamte war zu einer korrekten Dienstleistung verpflichtet, ein für einen Beamten derart selbstverständliches Verhalten kann demnach keinen Milderungsgrund darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090118.X01Im RIS seit
13.06.2001