RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0118

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission, mit welchem ein (Polizei-)Beamter bloß zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und spricht das Ersatz-Disziplinarerkenntnis die Disziplinarstrafe der Entlassung aus, so ist die Argumentation des Beamten, er habe in der Zwischenzeit eine korrekte Dienstleistung erbracht, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der nunmehr verhängten Entlassung aufzuzeigen. Der Beamte war zu einer korrekten Dienstleistung verpflichtet, ein für einen Beamten derart selbstverständliches Verhalten kann demnach keinen Milderungsgrund darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090118.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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