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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten Antrags wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; Fristversäumnis hinsichtlich der künftigen Beschwerde mangels Unterbrechung der Beschwerdefrist bei zur meritorischen Behandlung nicht geeigneten VerfahrenshilfeanträgenRechtssatz
Da der (erste) Verfahrenshilfeantrag vom 23.10.01 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, trat eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht ein (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1493.2001Dokumentnummer
JFR_09979879_01B01493_2_01