RS Vfgh 2002/1/21 B1493/01

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Veröffentlicht am 21.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten Antrags wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; Fristversäumnis hinsichtlich der künftigen Beschwerde mangels Unterbrechung der Beschwerdefrist bei zur meritorischen Behandlung nicht geeigneten Verfahrenshilfeanträgen

Rechtssatz

Da der (erste) Verfahrenshilfeantrag vom 23.10.01 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, trat eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht ein (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B 1493/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.01.2002 B 1493/01

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1493.2001

Dokumentnummer

JFR_09979879_01B01493_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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