RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0529

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §42 Abs1;
StPO 1975 §90;

Rechtssatz

Der Fremde lebt seit rund 15 Jahren ununterbrochen in Österreich und geht einer Beschäftigung nach. Vor dem Hintergrund dieser verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer, des die Verwaltungsübertretungen betreffenden fünfjährigen Wohlverhaltens und der nicht weiter verfolgten, vier Jahre zurückliegenden (leichten) Körperverletzung kann der Ansicht der Behörde nicht beigetreten werden, dass die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht vorliege. Dem Fremden könnte unter den Umständen des Beschwerdefalles nur dann eine negative Prognose im Sinn dieser Bestimmung erstellt werden, wenn aus besonderen Gründen ersichtlich wäre, dass er ungeachtet seines längeren Wohlverhaltens bzw. der nicht gravierenden Taten zur Begehung von weiteren Straftaten neige. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch aus den Feststellungen der Behörde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010529.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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